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Leistungen im Detail

 

Leistungen der Reisekrankenversicherung

Erstattungsfähig sind

1. medizinisch notwendige Aufwendungen für

a) ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behandlung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiagnostik;

b) Arznei-, Heil- und Verbandsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizinischen Packungen. Als Arzneimittel gelten nicht Nährmittel und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate und ähnliches, auch wenn die vom Behandler verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten; bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden (z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose) zu vermeiden, gelten jedoch als Arzneimittel.

c) schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung (Amalgamfüllungen) sowie Reparaturen von Zahnersatz;

d) stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten in Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und nach Methoden arbeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland oder im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannt sind;

e) den Transport zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus;

f) medizinisch notwendige Gehstützen und Miete eines Rollstuhls.

Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person des Versicherungsnehmers Ersatz aus einem anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf allgemeinere Versicherungen wie etwa Krankenversicherung oder Schutzbriefversicherungen und zwar auch dann, wenn diese ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf solche Versicherungen gilt die Versicherung nach diesem Vertrag als speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person des Versicherungsnehmers hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können.

Heilbehandlung in der Bundesrepublik Deutschland

Erstattungsfähig sind

a) Aufwendungen für ambulante ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung bis zum 2,3fachen Satz des jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührensatzes für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ), bei Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ bis zum 1,8fachen Satz. Bei Leistungen nach dem Abschnitt M und nach Nummer 437 der GOÄ bis zum 1,15fachen Satz.

b) Bei stationärer Krankenhausbehandlung die Aufwendungen für die allgemeine Pflegeklasse ohne Wahlleistungen und für gesondert berechenbare Leistungen eines Belegarztes entsprechend ambulanter ärztlicher Leistung innerhalb des unter a) festgelegten Rahmens.

2. Mehraufwendungen

a) für den medizinisch notwendigen oder ärztlich verordneten Rücktransport eines erkrankten Versicherten aus dem Ausland an seinen ständigen Wohnsitz im Heimatland, sofern eine ausreichende ärztliche Versorgung im Ausland nicht sichergestellt ist und der Rücktransport im Verlauf einer leistungspflichtigen Heilbehandlung erforderlich wird. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen. Die durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten werden auf die Versicherungsleistung angerechnet.

b) für die durch die Überführung bei Tod einer versicherten Person in das Inland oder die Bestattung am Sterbeort entstehenden Kosten bis zu 10.000 Euro.

Für alle Leistungsaussagen gilt: Umfang der Leistungen und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes ergeben sich abschließend aus den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den dazugehörigen besonderen Bedingungen.

 

Leistungen der Privathaftpflichtversicherung (falls vereinbart)

Die Deckungssumme der Privathaftpflichtversicherung beträgt 1.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden.

Der Versicherungsschutz dieser Versicherung tritt nur dann ein, wenn für die versicherte Person kein anderweitiger bzw. kein ausreichender anderer Versicherungsschutz besteht.

Für alle Leistungsaussagen gilt: Umfang der Leistungen und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes ergeben sich abschließend aus den zugrunde liegenden Allgemeinen Haftpflichtbedingungen in Verbindung mit den Besonderen Bedingungen.

 

Leistungen der Unfallversicherung (falls vereinbart)

Versicherungsschutz besteht für:

  • Kapitalzahlung bei Unfalltod 5.000 Euro
  • Kapitalzahlung bei 100%iger Unfallinvalidität 30.000 Euro (Invaliditätssumme 30.000 Euro ohne Progression)

Für alle Leistungsaussagen gilt: Umfang der Leistungen und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes ergeben sich abschließend aus den zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallbedingungen in Verbindung mit den Besonderen Bedingungen.

 

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