Entscheidung des Europäischen Rates
Seit dem 1. Juni 2004 ist für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa) grundsätzlich eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung erforderlich, die besondere Anforderungen erfüllt.
Die neue Regelung ergibt sich aus der folgenden Entscheidung des Europäischen Rates vom 22.12.2003:
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (2004/17/EG)
Den vollständigen Text der Entscheidung als HTML oder PDF.
Der Versicherungsschutz von PROVISIT-VISUM erfüllt alle Anforderungen der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 22.12.2003 (2004/17/EG).
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