Sie wollen sich vor Abschluss Ihrer PROVISIT-VISUM-Versicherung gründlich informieren? In diesem Bereich haben wir für Sie die häufigsten Fragen zu PROVISIT-VISUM zusammengestellt. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Hier finden Sie allgemeine Fragen zu PROVISIT-VISUM.
Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz im Ausland, die sich vorübergehend privat oder geschäftlich in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Land der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino oder Vatikanstadt aufhalten, können mit PROVISIT-VISUM für einen Zeitraum von bis zu 180 Tagen versichert werden.
Weitere Voraussetzungen sind:
Mitreisende Familienangehörige können ebenfalls versichert werden. Schließen Sie dafür für jedes Familienmitglied separat eine Versicherung ab.
Kinder und Jugendliche können über PROVISIT-VISUM versichert werden. Kinder unter 6 Jahren können über PROVISIT-VISUM allerdings nur versichert werden, wenn auch die mitreisenden erziehungsberechtigten Personen über diesen Tarif versichert sind.
Steht Ihr genaues Einreisedatum noch nicht fest, können Sie die Versicherung zunächst mit einem voraussichtlichen Einreisedatum beantragen. Sie erhalten dann eine Versicherungsbestätigung mit diesem Datum.
Verschiebt sich die Einreise, schließen Sie bitte online eine neue Versicherung ab. Sie erhalten dann umgehend die aktuelle Versicherungsbestätigung. Tragen Sie in das Feld 'Raum für besondere Vermerke' zu unserer Information "Stornierung" und die Versicherungsnummer des aufzuhebenden Vertrages ein. Wir überweisen Ihnen die Prämie aus dem stornierten Vertrag - sofern gezahlt - kostenfrei zurück.
Nach dem ursprünglichen Versicherungsbeginn können wir Änderungen der Versicherungszeit nur akzeptieren, wenn Sie uns die geänderten Daten unmittelbar anhand von Einreisepapieren (Passkopie oder Ticket) nachweisen können.
Reisen Sie vorzeitig zurück, teilen Sie uns dies bitte mit. Ein Anruf oder eine E-Mail genügt. Sie bezahlen dann nur die bis zum Eingang dieser Mitteilung angefallenen Beiträge. Ergibt sich ein Guthaben, bekommen Sie dies umgehend und ohne Abzug einer Verwaltungsgebühr zurücküberwiesen. Bitte beachten Sie, dass ein Mindestbeitrag von 20,00 € besteht. Reisen Sie früher als erwartet zurück, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit, da die Kündigung frühestens an dem Tag, an dem wir sie erhalten, wirksam wird.
Sollten Sie bzw. Ihr Gast aufgrund einer Ablehnung des Visums nicht einreisen können, ist eine Erstattung der Versicherungsprämie möglich. Für die Erstattung der Prämie reichen Sie uns bitte den Ablehnungsbescheid der Botschaft oder des Konsulates zusammen mit der vollständigen Kopie Ihres Reisepasses bzw. des Reisepasses Ihres Gastes ein.
Der Versicherungsschutz gilt in den Ländern der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt. Seit dem 01.01.2021 besteht kein Versicherungsschutz mehr in Großbritannien und Nordirland.
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Versicherungsschutz in Deutschland nach der Flucht aus der Ukraine.
Ukrainischen Flüchtlingen wird vorübergehender Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz von der Ausländerbehörde gewährt. Wie die medizinische Versorgung abläuft, ist von Bundesland zu Bundesland in Deutschland unterschiedlich. In vielen Fällen bekommen die Menschen beim Sozialamt einen Behandlungsschein, in anderen Bundesländern erhalten sie direkt eine elektronische Gesundheitskarte (eGK). Mit der Versichertenkarte erfolgt die Abrechnung mit dem Arzt schneller und einfacher, jedoch dauert es oft lange, bis man diese erhält.
Weitere Informationen zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen finden Sie auf der Webseite der Bundesärztekammer.
In dringenden Fällen können Sie die Notambulanzen in den Krankenhäusern besuchen. Ukrainische Kriegsflüchtlinge haben Anspruch auf Krankenversorgung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Außerdem können Sozialämter Geflüchteten unmittelbar Berechtigungsscheine ausstellen, mit denen diese ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen können.
Weitere Informationen zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen finden Sie auf der Webseite der Bundesärztekammer.
Generell werden Flüchtlinge in Deutschland gesetzlich versichert. Es kann jedoch eine Lücke beim Versicherungsschutz entstehen. Wer ukrainische Flüchtlinge aufnimmt und auf Nummer sicher gehen möchte, kann zunächst eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Damit haben die Gäste sofortigen Schutz und auch die Gastgeber sichern sich gegen mögliche hohe Kosten für eine Behandlung beim Arzt oder im Krankenhaus ab. Wir empfehlen PROVISIT-VISUM (bis zu 180 Tagen) oder Provisit Germany (bis zu 2 Jahren). Die abgeschlossene Versicherung ist kostenlos stornierbar und taggenau kündbar, wenn die Absicherung nicht mehr benötigt wird.
PROVISIT-VISUM bietet Ihnen Versicherungsschutz, wenn Sie krank werden, einen Unfall haben oder schwanger werden. Die Behandlung von Vorerkrankungen (z. B. Allergien, Herzproblemen, Diabetes) sowie die Behandlung von bestehenden Schwangerschaften sind nicht versichert. Im Falle einer akuten Lebensgefahr für Mutter und Kind ist jedoch die Notfallheilbehandlung versichert. Bei Vorerkrankungen oder einer bestehenden Schwangerschaft empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer Kommune oder Ihrem Kreis in Verbindung zu setzen.
In Deutschland gilt zurzeit eine allgemeine 3G-Nachweispflicht vor der Einreise. Das bedeutet, dass jeder Einreisende geimpft, genesen oder getestet sein muss. An der Grenze werden auch Corona-Tests angeboten.
Nein, derzeit gibt es in Deutschland keine Impfpflicht gegen Corona. Es wird jedoch von der Bundesregierung empfohlen, dass Sie sich gegen Corona impfen lassen. Eine Liste mit Impfstellen stellt das Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung.
Flüchtlinge können sich In Impfzentren, in Arztpraxen oder auch in Apotheken kostenlos gegen Corona impfen lassen. Eine Liste mit Impfstellen aufgeteilt nach Bundesländern finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen zum Coronavirus.
Eine Stornierung der Versicherung ist vor Versicherungsbeginn jederzeit möglich. Möchten Sie aufgrund der aktuellen Krankheitswelle den Reisezeitraum ändern, ist eine Verschiebung möglich. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Nein, Reisekosten werden nicht von der Auslandskrankenversicherung übernommen. Wir empfehlen: Wenden Sie sich an Ihr Hotel oder Ihre Fluggesellschaft, um zu klären, ob eine Kulanzregelung (Umbuchung oder Stornierung) möglich ist.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen zum Coronavirus.
Fieber, Husten, Anzeichen einer Corona-Infektion? Sie können beruhigt sein. Angst vor hohen Arztkosten müssen Sie mit dem Versicherungsschutz von PROVISIT-VISUM nicht haben. Die medizinisch notwendige Heilbehandlung der Coronavirus-Infektion ist versichert. Außerdem beinhaltet PROVISIT-VISUM bis zu 90 Tage Nachleistung für Behandlungskosten, sollten Sie aufgrund der Infektion gezwungen sein, länger im Ausland zu bleiben.
Bei PROVISIT-VISUM-Versicherten besteht bei einer unerwarteten COVID-19-Erkrankung Versicherungsschutz für die medizinischen Behandlungskosten – auch wenn diese unmittelbar nach Einreise akut auftritt. Quarantänekosten sind in der Krankenversicherung nicht versichert, da es sich nicht um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handelt. Wir empfehlen dringend, vor Antritt der Reise einen COVID-19-Test durchführen zu lassen. So schützen Sie sich und Ihre Gastfamilie vor Ansteckung und erweiterten Quarantänemaßnahmen.
Im Rahmen der Reiseversicherung ist die COVID-19-Impfung nicht mitversichert.
In Deutschland wird die Kostenübernahme für die COVID-19-Impfung über den Bund und die Länder geregelt. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt zu wenden um, die Möglichkeit einer Impfung sowie deren Kostenübernahme abzuklären.
Bitte bedenken Sie, dass zur Voraussetzung der Impfung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland sein muss.
Quarantänekosten werden nicht von der Auslandskrankenversicherung übernommen. Oft wird die Quarantäne als vorsorgliche Schutzmaßnahme verordnet. Hierbei handelt es sich nicht um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung. Wenn Sie während der Quarantäne an dem Coronavirus erkranken, ist die Behandlung selbstverständlich versichert.
Die Kosten eines Corona-Tests werden übernommen, sofern Sie eine entsprechende Symptomatik besteht und er vom Arzt angeordnet ist. Handelt es sich bei dem Test allerdings lediglich um eine präventive Maßnahme, z. B. zur Erfüllung einer geforderten Ein- oder Ausreisebestimmung oder für einen Gesundheitsnachweis für Schule, Hochschule oder Arbeitgeber etc., so müssen Sie die Kosten selbst tragen.
Ja, die Auslandskrankenversicherung von PROVISIT-VISUM schützt Sie sowohl bei Reisen in Ländern, für die vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, als auch im Krankheitsfall im Zusammenhang mit einer Pandemie.
Ja, PROVISIT-VISUM bietet sowohl Versicherungsschutz bei Pandemien als auch bei Reisen in Ländern, für die vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung ausgesprochen wurde.
Nein, Reisekosten werden nicht von der Auslandskrankenversicherung übernommen. Wir empfehlen: Wenden Sie sich an Ihr Reiseunternehmen, um zu klären, ob beispielsweise die Fluggesellschaft Ihnen mit einer Kulanzregelung (kostenlose Umbuchung oder Abbruch Ihrer Reise) entgegenkommt.
Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz in allen Ländern der EU einschließlich Liechtenstein, Schweiz, Norwegen, Island, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt. Da Sie aufgrund der Entwicklung des COVID-19 nicht abschätzen können, wie lange Ihr Heimatlandaufenthalt dauern wird, empfehlen wir Ihnen, direkt nach Einreise ins Heimatland die PROVISIT-VISUM-Versicherung zu kündigen. Teilen Sie uns dies bitte mit. Ein Anruf oder eine E-Mail genügt, um taggenau abzurechnen. Sie bezahlen dann nur die bis zum Eingang dieser Mitteilung angefallenen Beiträge.
Tipp: Bitte wenden Sie sich an Ihre letzte Versicherung im Heimatland, um diese umgehend wieder zu aktivieren.
Wenn Sie Ihre Reisepläne wieder aufgreifen, schließen Sie gerne wieder eine neue PROVISIT-VISUM-Versicherung ab
Mit Einreise in Ihr Heimatland endet der Versicherungsschutz von PROVISIT-VISUM. Bitte wenden Sie sich an Ihre letzte Versicherung im Heimatland, um diese umgehend wieder zu aktivieren.
Das Robert Koch Institut stellt Ihnen wichtige Informationen über die aktuelle Coronavirus-Entwicklung zur Verfügung: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen zur Anmeldung.
Sie können PROVISIT-VISUM direkt online abschließen. Dafür sind nur zwei Dinge zu tun: Sie füllen das vorbereitete Anmeldeformular sorgfältig aus. Danach überprüfen Sie noch einmal Ihre Angaben und bestätigen die Anmeldung. Und das war’s auch schon für Sie.
Sie erhalten umgehend nach Abschluss Ihre Versicherungsbestätigung für Ihre Unterlagen und zur Vorlage bei Ämtern und Behörden sowie die Verbraucherinformationen und das Ärzte-Info-Ticket per E-Mail.
Nach Abschluss erhalten Sie umgehend Ihre Versicherungsbestätigung sowie die Verbraucherinformationen und das Ärzte-Info-Ticket per E-Mail. Wenn Sie keine E-Mail erhalten haben, überprüfen Sie bitte die angegebene E-Mail-Adresse und schauen in dem SPAM-Ordner nach, ob die E-Mail irrtümlich dort eingegangen ist.
Der Online-Abschluss erfolgt über eine sichere Verbindung. Wir nutzen Ihre Daten nur zur Erfüllung des Versicherungsvertrages. Mehr dazu erfahren Sie in der Rubrik Datenschutz.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen zu bestehenden Verträgen.
Änderungen können innerhalb von 3 Monaten nach dem ursprünglichen Vertragsbeginn vorgenommen werden. Vor dem beabsichtigten Einreisetag genügt eine E-Mail. Wenn Sie den Versicherungszeitraum erst nach dem ursprünglich geplanten Einreisedatum ändern, benötigen wir einen Einreisenachweis (Passkopie oder Flug-/Bahnticket).
Sollte sich Ihr Aufenthalt verlängern, können Sie die Verlängerung vor Ablauf der bestehenden Versicherung telefonisch beantragen. Die Höchstversicherungsdauer dieser Versicherung beträgt 180 Tage.
T +49 2247 9194-41
Mo - Fr: 08.00 bis 18.00 Uhr
Alternativ dazu können Sie uns auch einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail senden .
Bei Annahme des Verlängerungswunsches durch den Versicherer besteht Versicherungsschutz nur für die Versicherungsfälle, die nach dem Antrag auf Verlängerung neu eingetreten sind. Ferner besteht bei einer Verlängerung keine Leistungspflicht für bestehende und bekannte Krankheiten, Beschwerden sowie bestehende Schwangerschaften und deren Folgen.
Reisen Sie vorzeitig zurück, teilen Sie uns dies bitte mit. Ein Anruf oder eine E-Mail genügt. Sie bezahlen dann nur die bis zum Eingang dieser Mitteilung angefallenen Beiträge. Ergibt sich ein Guthaben, bekommen Sie dies umgehend und ohne Abzug einer Verwaltungsgebühr zurücküberwiesen. Bitte beachten Sie, dass ein Mindestbeitrag von 20,00 € besteht. Reisen Sie früher als erwartet zurück, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit, da die Kündigung frühestens an dem Tag, an dem wir sie erhalten, wirksam wird.
Sollten Sie bzw. Ihr Gast aufgrund einer Ablehnung des Visums nicht einreisen können, ist eine Erstattung der Versicherungsprämie möglich. Für die Erstattung der Prämie reichen Sie uns bitte den Ablehnungsbescheid der Botschaft oder des Konsulates zusammen mit der vollständigen Kopie Ihres Reisepasses bzw. des Reisepasses Ihres Gastes ein.
Der Versicherungsschutz gilt in allen Ländern der EU einschließlich Liechtenstein, Schweiz, Norwegen, Island, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt.
Unser Online-Service steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung. Sie können mit unseren Online-Formularen zum Beispiel Ihre Bank- und Adressangaben ändern oder eine Vertragsverlängerung beantragen.
Bitte
wechseln Sie zu unserem Secure Server,
um Ihre Änderung online abzuschicken.
Die häufigsten Fragen zu Zahlungen haben wir in dieser Kategorie aufgeführt.
Der Beitrag für diese Versicherung ist bei Abschluss für die gesamte Versicherungsdauer zu zahlen. Sie können zwischen folgenden Zahlungsmöglichkeiten wählen:
a) Kreditkarte: Maestro, Mastercard, Visa, JCB, American Express, Diners, Discover oder Bancontact;
b) SEPA-Lastschriftverfahren;
c) Online-Bezahlsystem: eps, Giropay, Apple Pay, Alipay, SOFORT Überweisung, iDEAL oder PayPal.
Der Beitrag richtet sich nach der Dauer der Reise. Reisen Sie früher zurück als erwartet, reicht ein Anruf oder eine E-Mail, um taggenau abzurechnen. Sie zahlen nur für den tatsächlichen Versicherungszeitraum. Für die Erstattung fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Bei Zahlung per Kreditkarte setzen wir das 3-D-Secure-Verfahren ein. Es sorgt für zusätzliche Sicherheit bei Ihren Kreditkartentransaktionen und mindert das Betrugsrisiko durch Kartenmissbrauch.
Sie geben zunächst Ihre Kreditkartennummer ein. Danach wird eine Verbindung zum Kartenherausgeber hergestellt, damit Sie Ihre Identität beispielsweise mittels eines Codes dort bestätigen können. War die Authentifizierung erfolgreich, wird die Kreditkartenzahlung ausgeführt. Das 3-D Secure-Verfahren ist nicht zu verwechseln mit der Prüfnummer (CVC) Ihrer Kreditkarte.
Um das 3-D-Secure-Verfahren nutzen zu können, müssen Sie sich bei Ihrer Bank/Kreditunternehmen registrieren, dies dauert in der Regel einige Tage.
Bitte vermeiden Sie Rücklastschriften. Jede Rücklastschrift ist mit hohem Verwaltungsaufwand und Bankgebühren verbunden. Wir erheben von Ihnen für nicht eingelöste Lastschriften die uns auferlegten Kosten, wenn Sie die Nichteinlösung (beispielsweise auf Grund von Widerruf, falschen Angaben oder fehlender Kontodeckung) zu verantworten haben.
Eventuell zuviel gezahlte Beiträge bekommen Sie umgehend und ohne Abzug einer Verwaltungsgebühr zurücküberwiesen. Reisen Sie vorzeitig zurück, reicht ein Anruf oder eine E-Mail, um taggenau abzurechnen.
Sollten Sie Ihre Reise vorzeitig abbrechen und wieder in Ihr Heimatland Russland zurückreisen, erhalten Sie eventuell zu viel gezahlte Beiträge zurück. Die weltweiten Sanktionen gegen Russland aufgrund des Kriegs in der Ukraine beinhalten jedoch auch blockierte Zahlungsflüsse, die dies erschweren. Wenden Sie sich gerne an unser Zahlungswesen, sollten Sie hiervon betroffen sein.
Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um den Schadensfall.
Als ausländischer Gast sind Sie im Rahmen einer Auslandskrankenversicherung privat versichert. Die Leistungen der Krankenversicherung sind auf die akute Heilbehandlung neu aufgetretener Erkrankungen begrenzt. Bitte beachten Sie die folgenden Verhaltensregeln, wenn es sich nicht um einen Notfall handelt:
Weitere Informationen erhalten Sie unter: Was tun im Krankheitsfall? oder auf unserer Übersicht Ablauf im Schadensfall.
Mit dem Ärzte-Info-Ticket können wir direkt mit dem Arzt oder Krankenhaus abrechnen. Wenn der Arzt dies nicht wünscht, erhalten Sie eine Rechnung. Details erfahren Sie unter: Wie werden Ihre Rechnungen erstattet?
Bitte reichen Sie Rechnungen im Original zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Schadensformular bei der DR-WALTER GmbH ein. Geben Sie dabei ein Konto an, auf das die Erstattung erfolgen soll.
Unsere Bearbeitungszeit beträgt 2 Wochen. Nach Abschluss der Bearbeitung erfolgt eine tarifliche Erstattung oder eine schriftliche Mitteilung.
Medikamente müssen medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sein.
Sie erhalten die Medikamente gegen Vorlage des Rezeptes in der Apotheke. Das
Originalrezept kann danach bei uns zur Erstattung eingereicht werden.
Medikamente, die in der Apotheke ohne Rezept erhältlich sind, sind nicht
erstattungsfähig.
Bitte beachten Sie, dass Rezepte erst bearbeitet werden können, wenn uns die
dazugehörige Arztrechnung mit Diagnose vorliegt.
Bitte legen Sie bei der Aufnahme das Ärzte-Info-Ticket vor, das Sie zusammen mit der Versicherungsbestätigung erhalten haben.
Krankenhäuser setzen sich in der Regel nach der Einweisung mit uns in Verbindung und
die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Krankenhaus.
Es besteht Versicherungsschutz für die medizinische
Notfallheilbehandlung/unaufschiebbare Operationen in der
allgemeinen Pflegeklasse ohne Wahlleistungen. Handelt es sich bei der stationären
Behandlung nicht um eine Notfallbehandlung,
empfehlen wir, den konkreten Behandlungsbedarf vor Behandlungsbeginn mit unserer
Leistungsabteilung abzustimmen. So können Sie jedes Kostenrisiko vermeiden.
Bitte informieren Sie den behandelnden Zahnarzt vor Behandlungsbeginn über den Versicherungsumfang, indem Sie ihm unser Ärzte-Info-Ticket für Zahnärzte vorlegen. Bei Zahnschmerzen werden Sie der Regel sofort vom Zahnarzt behandelt. Ziel ist es dabei, den Schmerz zu stillen und den Zahn zu versorgen. Versichert ist – wie bei jeder Auslandskrankenversicherung – die Beseitigung akuter, neu entstandener Schmerzen mit einfacher Füllungstherapie (Notfallbehandlung). Weitere Details finden Sie auf der Seite: Was tun bei Zahnschmerzen?
Die Progression ist Bestandteil der Unfallversicherung und bestimmt, um welchen prozentualen Wert sich die Auszahlung im Falle eines Unfalls erhöht. Bei PROVISIT-VISUM sind dies 225 %. Beispiel: Bei PROVISIT-VISUM beträgt die Invaliditätssumme 30.000 €. Die Kapitalzahlung bei 100-prozentiger Unfallinvalidität beträgt durch die Progression 67.500 €.
Ihre Meinung ist uns wichtig!
Wir freuen uns, wenn Sie sich kurz die Zeit nehmen, eine Bewertung bei Google, Facebook oder auch Trustpilot zu schreiben. So helfen Sie nicht nur uns, unseren Service weiter zu verbessern, sondern auch anderen Kunden, die auf der Suche nach der passenden Versicherung sind.
Sollten Sie noch offene Themen haben oder mit unserem Service nicht zufrieden sein, haben Sie natürlich die Möglichkeit, sich an die jeweilige Fachabteilung oder die Abteilung für Beschwerdemanagement (sandra.karnstedt-panienka(at)dr-walter.com) zu wenden. Auch über unser Kontaktformular sind wir für Sie erreichbar. Weitere Informationen über Fragen zur Beschwerdebearbeitung finden Sie in unserem Impressum.
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