Leistungsausschlüsse klipp und klar

Grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht für Schäden,

  • die vorsätzlich durch die versicherte Person herbeigeführt wurden;
  • die die versicherte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht.

In der Krankenversicherung besteht keine Leistungspflicht für:

  • Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde.
  • Krankheiten und Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird.
  • Behandlungen anlässlich einer Beschäftigung im Ausland.
  • Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für psychosomatische Behandlung (z. B. Hypnose, autogenes Training) und Psychotherapie.
  • Entbindungen, Schwangerschaftsunterbrechungen und Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft.
  • Kosten für die Heilbehandlung von Vorerkrankungen einschließlich chronischer Erkrankungen, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor.
  • Gesundheitsschäden und Todesfälle, die durch Kriegsereignisse und innere Unruhen verursacht worden sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
  • auf Vorsatz - einschließlich Selbstmord und Selbstmordversuch - und Sucht (Alkohol, Drogen etc.) beruhende Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen.
  • eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
  • Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen.
  • Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die weder im jeweiligen Aufenthaltsland noch im Inland wissenschaftlich anerkannt sind.
  • Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende Behandlungen, Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien hinausgehen, wie Neuanfertigung von Zahnersatz einschließlich Kronen, Zahnkosmetik sowie Kieferorthopädie.
  • Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, bei denen der versicherten Person bei Antritt des versicherten Aufenthaltes bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung des versicherten Aufenthaltes aus medizinischen Gründen stattfinden mussten   (z. B. Dialysen).

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Leistungsausschlüsse der Privathaftpflichtversicherung:

  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden, sind nicht versichert. Darunter fallen sowohl Personen- als auch Sachschäden.
  • Schäden aus Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Haftpflicht-Versicherungsbedingungen.

Leistungsausschlüsse der Reiseunfallversicherung:

  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
  • Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen.
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegsereignisse verursacht sind.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Unfall-Versicherungsbedingungen.

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