Entscheidung des Europäischen Rates

Für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa) ist grundsätzlich eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung erforderlich, die besondere Anforderungen erfüllt.

Visakodex

Die aktuelle Regelung ergibt sich aus der am 5. April 2010 überarbeiteten Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex). Sie ist die in sämtlichen Schengen-Staaten geltende rechtliche Grundlage für die Erteilung von Visa.

Über die Datenbank EUR-Lex ist folgende Zusammenfassung abrufbar: "Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Visa für Kurzaufenthalte (höchstens 90 Tage in jedem Zeitraum von 180 Tagen) in den Ländern der Europäischen Union (EU) und den assoziierten Staaten, die das Schengener Abkommen vollständig anwenden, sowie für die Durchreise durch diese Staaten festzulegen.

Die Verordnung gilt für Angehörige von Nicht-EU-Ländern, die beim Überschreiten der Außengrenzen der EU im Besitz eines Visums sein müssen (gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellten Liste)."

Zum vollständigen Text der Verordnung.

Der Versicherungsschutz von PROVISIT-VISUM erfüllt alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex).

Schengener Staaten:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

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